Satzung des Vereins Reine Frauensache e.V.

§ 1     Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein, der Mitglied im Hessischen Sängerbund ist, führt den Namen

Reine Frauensache e.V.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hüttenberg  (Erlenweg 23, 35625 Hüttenberg).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr endet das Rumpfgeschäftsjahr am  31. Dezember.

 

§ 2     Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur, im Besonderen die Förderung und Pflege des Frauenchorgesanges.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Organisation und Durchführung eines regelmäßigen Probenbetriebes.

b) Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen insbesondere musikalischer Art.

c) Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein ist im Rahmen der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3     Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktives Mitglied kann jede Sängerin des Chores sowie die musikalische Leitung werden. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen und fördern wollen.

(2) Über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(3) Aktives (singendes) Mitglied des Vereins kann jede stimmbegabte natürliche Person werden, welche zuvor einen stimmlichen Test beim Chorleiter absolviert hat und regelmäßig am Probenbetrieb teilnimmt.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht Mitglied des Vorstandes werden.

 

§ 4     Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr bleibt bestehen.

(3) Der Ausschluss erfolgt:

a) wenn das Vereinsmitglied (aktives Mitglied oder Fördermitglied) länger als zwei Jahre mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des zweiten Jahres nicht bezahlt,

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

(4) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

(5) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf

Rückerstattung von Beiträgen oder Zuwendungen.

 

§ 5     Pflichten der Mitglieder / Mitgliedsbeiträge

(1) Alle Mitglieder fördern die Interessen des Vereins durch Teilnahme am Vereinsgeschehen. Sie setzten sich in der Öffentlichkeit für die Vereinszwecke ein.

(2) Singende Mitglieder nehmen regelmäßig am Probenbetrieb teil.

(3) Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder und Fördermitglieder wird jährlich erhoben. Eine monatliche oder quartalsweise Zahlung ist für aktive Mitglieder möglich. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für aktive Mitglieder sowie der Beiträge für Fördermitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4) Es steht jedem Mitglied (aktive Mitglieder und Fördermitglieder) frei, einen höheren Beitrag nach eigenem Ermessen zu zahlen.

(5) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied (aktive Mitglieder und Fördermitglieder)  während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Kalenderjahres eintritt.

 

§ 6     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7     Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die folgende Positionen innehaben: den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz, die Schriftführung und die Kassenführung, dem/der Chorleiter/in. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus bis zu drei Beisitzer als Vorstandsmitglieder wählen.

(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/in, die den Verein jeweils alleine vertreten können.

(3) In den Vorstand können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es kann ein einheitlicher Wahlvorschlag zu Wahl gestellt werden. Auf Antrag eines Mitgliedes in der Versammlung hat die Abstimmung einzeln und / oder geheim stattzufinden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

(5) Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

(6) Der/die Chorleiter/in ist während seiner Tätigkeit Mitglied des Vorstandes. Gewählt als ordentliches Mitglied des Vorstandes gilt für ihn die Dauer der Wahlperiode.

(7) Der / die Vorsitzende, bei seiner / ihrer Verhinderung der / die Stellvertreter/in, lädt mittels E-Mail unter Beifügung einer Tagesordnung zur Vorstandssitzung ein.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

(9) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der 1.Vorsitzenden den Ausschlag. Alle Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses ist von der Person, welche die Vorstandssitzungen geleitet hat, und von derjenigen, die das Protokoll angefertigt hat, zu unterschreiben.

 

§ 8     Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung mittels Email einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

(4) Jedes Mitglied kann Anträge einbringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung einschließlich einer Begründung mittels Email beim Vorstand einzureichen.

(5) Die Leitung der Versammlung obliegt dem  / der Vorsitzenden des Vereins oder dem / der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem ad hoc gewählten Versammlungsleiter.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses ist von der Person, welche die Mitgliederversammlung geleitet hat, und von derjenigen, die das Protokoll angefertigt hat, zu unterschreiben.

 (7) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn der Punkt Satzungsänderung unter Angabe des zu ändernden Paragraphen und Absatzes mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt ist.

(8) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Die Wahl des Vorstandes.

b. Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren, die nicht Teil des Vorstands sein dürfen.

c. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichts.

d. Die Entlastung des Vorstandes.

e. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

f. Der Ausschluss von Mitgliedern.

g. Die Änderung der Satzung.

h. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

i. Beschlussfassung zu vorliegenden Anträgen

j. Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters.

 

§ 9     Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Planung der Auflösung des Vereins muss auf der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung stehen.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei seinem Erlöschen fällt das Vermögen des Vereins dem „Hessischen Sängerbund“ mit Sitz in Wiesbaden zu, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

§10     Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind individuelle Einwilligungen nach Art. 6 I lit. a DS-GVO, das mitgliedschaftliche Verhältnis (Art. 6 I lit b. DS-GVO). Der Verein verarbeitet weiter personenbezogene Daten nach Art. 6 I lif. f DS-GVO, insbesondere bei internen und öffentlichen Veranstaltungen. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (Datenverkauf etc.) ist nicht statthaft.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung sowie Löschung seiner Daten.

(3) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 11    Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde am 05.11.2023 von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

§ 12    Salvatorische Klausel

Die beschlossene Satzung wird vom Vorstand dem zuständigen Amtsgericht zur Eintragung vorgelegt. Der Vorstand ist berechtigt, vom Amtsgericht verlangte Änderungen vorzunehmen, insofern sie den Sinn der Satzung nicht verändern.